Was ist das Einstiegsgeld? Die staatliche Förderung für Gründer aus der Grundsicherung

Marco Hauschild
Marco Hauschild
6 min. Lesezeit
Person erhält Bewilligung für Einstiegsgeld vom Jobcenter

Du möchtest dich aus dem Grundsicherungsbezug heraus selbstständig machen – aber der Gründungszuschuss ist nicht für dich, weil du kein Arbeitslosengeld I beziehst? Dann ist das Einstiegsgeld die Förderung, die du kennen solltest.

In diesem Artikel erfährst du, was das Einstiegsgeld ist, wie hoch es ausfällt und was es vom Gründungszuschuss unterscheidet.

Was ist das Einstiegsgeld?

Das Einstiegsgeld ist eine freiwillige Förderleistung des Jobcenters nach § 16b SGB II. Es soll Menschen, die Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld) beziehen, den Schritt in die Selbstständigkeit erleichtern – finanziell und praktisch.

Das Jobcenter zahlt dir für eine begrenzte Zeit einen monatlichen Zuschuss, der dich in der Anfangsphase deiner Selbstständigkeit absichert. Das Ziel: Du wirst finanziell unabhängig vom Jobcenter – dauerhaft.

Wer bekommt das Einstiegsgeld?

Das Einstiegsgeld richtet sich ausschließlich an Menschen, die Grundsicherungsgeld vom Jobcenter beziehen – also Empfänger von Leistungen nach dem SGB II. Wer Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit bezieht, hat keinen Anspruch auf das Einstiegsgeld. Für diese Gruppe gibt es den Gründungszuschuss.

Weitere Voraussetzungen:

  • Hauptberufliche Selbstständigkeit: Du musst mindestens 15 Stunden pro Woche in dein Unternehmen investieren und deinen Lebensunterhalt damit bestreiten wollen.
  • Tragfähige Geschäftsidee: Das Jobcenter prüft, ob deine Idee realistisch ist und ob die Selbstständigkeit deine Hilfebedürftigkeit dauerhaft beendet.
  • Antrag vor Gründung: Der Antrag muss gestellt werden, bevor du deine Selbstständigkeit offiziell aufnimmst – rückwirkend ist keine Bewilligung möglich.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld?

Die Höhe des Einstiegsgelds ist nicht fest vorgegeben – sie wird individuell vom Jobcenter berechnet. Als Orientierung gilt: Das Einstiegsgeld beträgt maximal 50 Prozent des Regelbedarfs, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 100 Prozent erhöht werden.

Faktoren die die Höhe beeinflussen:

  • Dauer der Arbeitslosigkeit: Je länger du bereits Grundsicherung beziehst, desto höher kann der Zuschuss ausfallen.
  • Familiensituation: Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder anderen Angehörigen können den Betrag erhöhen.
  • Einschätzung des Jobcenters: Das Jobcenter berücksichtigt, wie viel Unterstützung du für einen erfolgreichen Start brauchst.

Das Praxis-Beispiel:

Der aktuelle Regelbedarf für Alleinstehende liegt bei 563 Euro monatlich. Bei 50 Prozent wären das rund 280 Euro Einstiegsgeld pro Monat – zusätzlich zu deinen Einnahmen aus der Selbstständigkeit, falls du noch Grundsicherungsgeld beziehst.

Wie lange wird das Einstiegsgeld gezahlt?

Das Einstiegsgeld wird für maximal 24 Monate bewilligt. Wie lange du es tatsächlich bekommst, hängt von deiner individuellen Situation und der Einschätzung des Jobcenters ab. Eine Verlängerung ist möglich, wenn du noch Grundsicherungsgeld beziehst und die Selbstständigkeit noch nicht vollständig trägt.

Während des Bezugszeitraums prüft das Jobcenter regelmäßig, ob deine Selbstständigkeit noch läuft und ob du Fortschritte machst. Du bist verpflichtet, Änderungen – zum Beispiel steigende Einnahmen – sofort zu melden.

Was ist das Einstiegsgeld nicht?

Viele verwechseln das Einstiegsgeld mit dem Gründungszuschuss. Der wichtigste Unterschied auf einen Blick:

  • Das Einstiegsgeld ist für Grundsicherungsempfänger (Jobcenter, SGB II).
  • Der Gründungszuschuss ist für ALG-I-Empfänger (Agentur für Arbeit, SGB III).
  • Beide Förderungen können nicht gleichzeitig bezogen werden.
  • Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung – kein Rechtsanspruch.
  • Der Gründungszuschuss ist unter bestimmten Bedingungen ein Rechtsanspruch.

Den ausführlichen Vergleich beider Förderungen findest du im Artikel Einstiegsgeld vs. Gründungszuschuss: Was passt zu mir?

Die Rolle des AVGS beim Einstiegsgeld

Der AVGS und das Einstiegsgeld sind zwei verschiedene Förderungen – aber sie ergänzen sich. Als Grundsicherungsempfänger kannst du über den AVGS ein kostenloses Gründercoaching beantragen, das dich auf die Selbstständigkeit vorbereitet. Am Ende des Coachings erhältst du in vielen Fällen direkt die Tragfähigkeitserklärung – das Dokument, das das Jobcenter für die Bewilligung des Einstiegsgelds benötigt.

Kurz gesagt: Der AVGS kommt zuerst, das Einstiegsgeld danach. Wie das im Detail funktioniert, erklärt der Artikel Was ist ein AVGS?

Häufige Fragen zum Einstiegsgeld

Muss ich das Einstiegsgeld zurückzahlen?

Nein – das Einstiegsgeld ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss. Vorausgesetzt, du hältst dich an die Meldepflichten und betreibst die Selbstständigkeit tatsächlich im Haupterwerb.

Ist das Einstiegsgeld steuerpflichtig?

Das Einstiegsgeld unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer – anders als der Gründungszuschuss, der steuerfrei ist. In der Praxis fällt durch den niedrigen Betrag aber oft keine oder kaum Steuer an. Im Zweifel hilft ein Steuerberater bei der ersten Steuererklärung als Selbstständiger.

Kann ich Einstiegsgeld und Grundsicherungsgeld gleichzeitig beziehen?

Ja – in der Anfangsphase der Selbstständigkeit ist das möglich. Wenn deine Einnahmen aus der Selbstständigkeit noch nicht ausreichen, um deinen Lebensunterhalt zu decken, kannst du aufstocken. Das Grundsicherungsgeld wird dann entsprechend deiner Einnahmen angerechnet und reduziert.

Was passiert, wenn meine Selbstständigkeit scheitert?

Du meldest die Aufgabe der Selbstständigkeit sofort beim Jobcenter. Das Einstiegsgeld endet damit. Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, kannst du wieder Grundsicherungsgeld beantragen. Eine Rückzahlung des bereits erhaltenen Einstiegsgelds ist in der Regel nicht vorgesehen – sofern du keine falschen Angaben gemacht hast.

Wie geht es weiter?

Jetzt kennst du die Grundlagen. Die nächsten sinnvollen Schritte: