Ist der Gründungszuschuss steuerfrei? Steuer-Tipps 2026

Marco Hauschild
Marco Hauschild
4 min. Lesezeit
Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG vollständig steuerfrei

Ja – der Gründungszuschuss ist steuerfrei. Das gilt für beide Phasen und ohne Einschränkungen. Für viele Gründer ist das einer der größten Vorteile gegenüber anderen Förderungen.

In diesem Artikel erfährst du die gesetzliche Grundlage, was der fehlende Progressionsvorbehalt bedeutet und worauf du trotzdem in deiner ersten Steuererklärung als Selbstständiger achten musst.

Die gesetzliche Grundlage: § 3 Nr. 2 EStG

Der Gründungszuschuss ist nach dem Einkommensteuergesetz ausdrücklich von der Steuer befreit. Das gilt für beide Phasen:

  • Phase 1: Der monatliche Zuschuss in Höhe des letzten ALG I plus 300 Euro ist vollständig steuerfrei.
  • Phase 2: Die weiteren 300 Euro monatlich für bis zu neun Monate sind ebenfalls steuerfrei.

Du bekommst das volle Geld – ohne Abzüge durch das Finanzamt.

Kein Progressionsvorbehalt – was bedeutet das?

Das ist ein wichtiger Unterschied zu anderen steuerfreien Leistungen wie dem Elterngeld oder dem Arbeitslosengeld I. Diese sind zwar ebenfalls steuerfrei – unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Sie erhöhen den Steuersatz auf deine anderen Einkünfte.

Beim Gründungszuschuss passiert das nicht. Er hat keinen Einfluss auf deinen Steuersatz – egal wie hoch deine sonstigen Einnahmen aus der Selbstständigkeit sind.

Muss der Gründungszuschuss in der Steuererklärung angegeben werden?

Nein. Der Gründungszuschuss muss weder als Einnahme noch unter dem Progressionsvorbehalt in der Steuererklärung angegeben werden. Er taucht dort schlicht nicht auf.

Was du aber trotzdem sorgfältig erledigen musst: deine erste Steuererklärung als Selbstständiger – inklusive Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und gegebenenfalls Umsatzsteuervoranmeldung. Das hat nichts mit dem Gründungszuschuss zu tun, aber es ist eine neue Pflicht die viele unterschätzen.

Was ist mit den 300 Euro zur sozialen Absicherung?

Die monatlichen 300 Euro sollen helfen, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu finanzieren. Auch dieser Anteil ist steuerfrei – aber er ist nicht automatisch beitragswirksam.

Das bedeutet konkret:

  • Du musst dich selbst versichern – in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
  • Die Beiträge zahlst du selbst – die 300 Euro sind ein Zuschuss, keine direkte Einzahlung in die Versicherung.
  • Je nach Krankenversicherung und persönlicher Situation reichen die 300 Euro nicht aus – plane den Differenzbetrag in deiner Finanzplanung ein.

Tipp: Lass dich frühzeitig von deiner Krankenkasse beraten bevor du gründest – damit du weißt was auf dich zukommt und keine böse Überraschung erlebst.

Vergleich: Gründungszuschuss vs. andere Förderungen

FörderungSteuerfreiProgressionsvorbehalt
GründungszuschussJaNein
Arbeitslosengeld IJaJa
ElterngeldJaJa
EinstiegsgeldNein
KfW-KreditNein (Zinsen absetzbar)

Häufige Fragen zur Steuerfreiheit

Gilt die Steuerfreiheit auch in Phase 2?

Ja – die Steuerfreiheit gilt für beide Phasen des Gründungszuschusses. Weder die Phase-1-Zahlungen noch die 300 Euro monatlich in Phase 2 müssen versteuert werden.

Was ist wenn ich neben dem Gründungszuschuss Einnahmen aus der Selbstständigkeit habe?

Deine Einnahmen aus der Selbstständigkeit sind ganz normal steuerpflichtig – Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Der Gründungszuschuss selbst bleibt davon unberührt und hat keinen Einfluss auf den Steuersatz deiner Einnahmen.

Muss ich einen Steuerberater beauftragen?

Nicht zwingend – aber empfehlenswert, besonders im ersten Jahr der Selbstständigkeit. Die EÜR, Umsatzsteuervoranmeldungen und die erste Steuererklärung als Selbstständiger sind für viele Neugründer ungewohntes Terrain. Ein Steuerberater zahlt sich in der Regel schnell aus.

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